Satzung der Fischereigenossenschaft „Mittlere Wupper“
Die Versammlung der Mitglieder der Fischereigenossenschaft des gemeinschaftlichen Fischereibezirkes Mittlere Wupper hat am 05.03.2014 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Name und Sitz
Die Fischereigenossenschaft ist nach § 22 Abs. 1 des Landesfischereigesetzes eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt den Namen Fischereigenossenschaft Mittlere Wupper und hat ihren Sitz in Wuppertal.
§ 2 Gebiet
(1) Die Fischereigenossenschaft umfasst die Fischereirechte an den fließenden Gewässern in der Stadt Wuppertal sowie in Gebietsteilen von Radevormwald, Remscheid, Solingen und Schwelm/Ennepetal. Dazu gehört insbesondere die Wupper zwischen der Wuppertalsperre und Einmündung Morsbach (Stadtgrenze Wuppertal) mit allen Nebenbächen und Teichen, soweit diese als Fließgewässer einzustufen sind. Nicht dazu gehören Talsperren und Stauseen, soweit der Eigentümer diese nicht ausdrücklich, mit Zustimmung der Fischereigenossenschaft, aus hegerischen Gründen in diese, unter Anerkennung der Satzung, eingegeben haben.
(2) Das Genossenschaftsgebiet ist aus der als Anlage beigefügten Karte im Maßstab 1:5000 ersichtlich.
§ 3 Aufgaben der Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereigenossenschaft nimmt die ihren Mitgliedern zustehenden Befugnisse hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte sowie die ihnen im fischereilichen Interesse obliegenden Verpflichtungen nach Maßgabe des geltenden Rechts unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder und allgemeiner fischereilicher Belange wahr. Ihr obliegen insbesondere der Abschluss von Fischereipachtverträgen und Fischereierlaubnisverträgen sowie die Erfüllung der Hegepflicht.
(2) Aufgabe der Fischereigenossenschaft ist es auch, Hegemaßnahmen, insbesondere Besatzmaßnahmen, im Genossenschaftsgebiet und mit angrenzenden Fischereigenossenschaften zu koordinieren sowie die Fischereirechte im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verfahren wahrzunehmen.
(3) Die Fischereigenossenschaft ist berechtigt und verpflichtet, Ersatzansprüche ihrer Mitglieder im Rahmen ihrer Aufgaben gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Auf Wunsch eines Mitgliedes kann diesem die Durchsetzung eines Ersatzanspruches für die Genossenschaft überlassen werden.
§ 4 Mitglieder, Mitgliederverzeichnis, Stimmrecht
(1) Mitglieder der Fischereigenossenschaft sind die Fischereiberechtigten in dem in § 2 genannten gemeinschaftlichen Fischereibezirk.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, innerhalb von einem Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung der Fischereigenossenschaft ihre Fischereirechte schriftlich mitzuteilen und dabei folgende Angaben zu machen:
a) Name und Anschrift des Fischereirechtsinhabers,
b) Art des Fischereirechts (als Eigentum am Gewässergrundstück oder als selbständiges Fischereirecht,
c) bei Koppelfischerei: Anteil,
d) örtliche Lage des Fischereirechtes / Fischereirechtsanteiles (genaue Bezeichnung von Lage und Abgrenzung möglichst unter Beifügung eines Planes),
e) Größe der dem Fischereirecht unterliegenden Gewässerfläche, soweit möglich; Uferlänge,
f) Nutzung der Fischereirechte nach Art und Umfang; bei Pachtverträgen außerdem die Vertragsdauer.
Die Mitglieder sind des Weiteren verpflichtet, der Fischereigenossenschaft alle Veränderungen der unter den Buchstaben a bis f bezeichneten Verhältnisse unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen.
Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Fischereigenossenschaft erforderlich ist, sind die Mitglieder verpflichtet, ihr auf Anfrage des Vorsitzenden oder des Geschäftsführers innerhalb der gestellten Frist auch sonstige Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen.
(3) Die Fischereigenossenschaft führt ein Verzeichnis, aus dem sich die Mitglieder, der Wert ihrer einzelnen Fischereirechte einschließlich der Grundlagen der Bewertung sowie der Umfang des Stimmrechts der Mitglieder ergeben (Mitgliederverzeichnis). Das Mitgliederverzeichnis ist fortzuführen. Das Mitgliederverzeichnis liegt für die Mitglieder zur Einsicht in der Geschäftsstelle offen.
(4) Aus dem erstmals vom Vorstand festgesetzten Mitgliederverzeichnis ist jedem Mitglied der ihn betreffende Auszug mitzuteilen. Gegen die Festsetzungen können die Mitglieder schriftliche und mit Gründen versehene Einwendungen erheben. Begründeten Einwendungen hat der Vorstand abzuhelfen.
(5) Das Stimmrecht richtet sich nach dem Wert des Fischereirechts. Dem wertmäßig geringsten Fischereirecht ist eine Stimme zuzuordnen. Erstrecken sich Fischereirechte eines Fischereirechtsinhabers auf mehrere nicht zusammenhängende Flächen oder Ufer eines Gewässers oder verschiedener Gewässer, so werden sie als zusammenhängend bewertet.
(6) Der Wert der Fischereirechte wird vom Vorstand festgesetzt. Die Festsetzungen sind für die Mitglieder offen zu legen. Sie sind bis zu einer neuen Festsetzung die Grundlage für das Stimmrecht der Mitglieder und für ihre sonstigen Rechte und Pflichten. Wird über die Bewertung eines Fischereirechts keine Einigung erzielt, so ist die Wertfeststellung durch einen Sachverständigen zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist der Bewertung zugrunde zu legen. Ergeht im Hinblick auf die Wertfeststellung eine abweichende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, so ist das Mitgliederverzeichnis zu berichtigen.
(7) Den Übergang eines Fischereirechts hat der Erwerber nachzuweisen. Bis zum Eingang des Nachweises bei der Fischereigenossenschaft verbleiben die Rechte und Pflichten aus dem Fischereirecht bei dem bisherigen Rechtsinhaber.
(8) Soweit Mitglieder die ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen obliegenden Mitteilungen oder Nachweise unterlassen, so dass der Vorstand insoweit das Mitgliederverzeichnis nicht aufgrund entsprechender Unterlagen festsetzen kann, hat er diese Festsetzung durch Schätzung vorzunehmen. Diese gilt bis zur neuen Festsetzung aufgrund ordnungsgemäßer Mitteilungen oder Nachweise als richtig.
§ 5 Anteile der Mitglieder
Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten der Fischereigenossenschaft bestimmt sich nach dem Wert der Fischereirechte.
§ 6 Organe
Organe der Fischereigenossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung und der Vorstand.
§ 7 Genossenschaftsversammlung
(1) Die Genossenschaftsversammlung ist vom Vorsitzenden des Vorstandes mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird oder wenn die Aufsichtsbehörde die Einberufung anordnet. Die Einberufung hat durch Einladung der Mitglieder und durch Bekanntmachung nach § 17 mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(2) Zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung sind die Mitglieder berechtigt. Sie können sich durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vertreten. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. Personengemeinschaften und juristische Personen können sich nur durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
(3) Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes.
(4) Ist ein Geschäftsführer und / oder Kassenführer bestellt, nimmt dieser an den Sitzungen der Genossenschaftsversammlung teil.
§ 8 Aufgaben der Genossenschaftsversammlung, Beschlussfassung
(1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung und deren Änderungen; sie wählt den Vorstand sowie dessen Vorsitzenden und die Stellvertreter.
(2) Sie beschließt über:
1. den Haushaltsplan,
2. die Bestimmung der Rechnungsprüfer,
3. die Entlastung des Vorstandes,
4. den Zeitpunkt der Ausschüttung der Erträge sowie der Erhebung der Umlagen,
5. die Bestellung eines Geschäftsführers und / oder eines Kassenführers,
6. die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für den Vorstand, den Kassenführer und den Geschäftsführer, sofern kein Angestelltenverhältnis besteht,
7. die Bewertungsregeln.
(3) Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nrn. 5 können durch Beschluss dem Vorstand übertragen werden.
(4) Die Satzung und deren Änderungen sind von der Genossenschaftsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen der Mitglieder zu beschließen. Kann die Genossenschaftsversammlung die Satzung oder deren Änderung nicht beschließen, weil die erforderliche Mehrheit nicht anwesend oder vertreten war, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Genossenschaftsversammlung einzuberufen, die über die Satzung oder die Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschließt. Ein Bevollmächtigter darf in dieser weiteren
Genossenschaftsversammlung nicht mehr als drei Mitglieder vertreten, deren Werte der Fischereirechte zuzüglich der von ihm vertretenen Werte der Fischereirechte zwei Fünftel aller in dieser Versammlung vertretenen Werte nicht überschreiten dürfen. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Werte der Fischereirechte.
(5) Über die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der hervorgehen muss, wie viel Mitglieder anwesend und welche Werte der Fischereirechte vertreten waren. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.
(2) Für die Vorstandsmitglieder kann je ein Stellvertreter gewählt werden. Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist vom Vorstand aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder zu wählen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine von der Genossenschaftsversammlung festzusetzende Aufwandsentschädigung.
§ 10 Wahl des Vorstandes
(1) Die Vorstandsmitglieder sowie deren Stellvertreter werden auf 4 Jahre gewählt. Wählbar ist jedes geschäftsfähige Mitglied der Genossenschaft, dessen gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter. Zum Vorsitzenden kann auch ein Nichtmitglied gewählt werden. Wenn kein Wahlberechtigter widerspricht, ist die Wahl durch Zuruf zulässig.
(2) Bei unentschiedenem Wahlausgang entscheidet ein vom Wahlleiter zu ziehendes Los.
(3) Scheiden der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter aus, muss eine Ersatzwahl auf einer Genossenschaftsversammlung durchgeführt werden. Scheiden ein sonstiges Vorstandsmitglied und sein Stellvertreter vorzeitig aus, soll für den Rest der Wahlzeit eine kommissarische Besetzung vorgenommen werden.
§ 11 Sitzungen des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zusammen. Er muss einberufen werden, wenn vier Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der zu beratenden Gegenstände beantragen.
(2) Der Vorstand ist vom Vorsitzenden mit einer zweiwöchigen Frist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit kann ohne Einhaltung der Frist und der Schriftform unter Angabe der Gründe zur Sitzung eingeladen werden.
(3) Zu den Vorstandssitzungen sind die Stellvertreter mit zu laden. Sie nehmen, falls sie nicht als Vertreter teilnehmen, mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens 2 Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.
(5) Der Vorstand entscheidet durch Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Ist ein Geschäftsführer bestellt, so ist er zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen. Er nimmt mit beratender Stimme teil.
(7) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Alle Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter erhalten eine Ausfertigung der Niederschrift.
(8) Der Vorstand kann Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege fassen. Sie sind gültig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Erklärungsfrist schriftlich ihre Zustimmung erteilt. In der nächsten Vorstandssitzung ist darüber zu berichten.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt die Fischereigenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für alle Aufgaben zuständig, soweit diese nicht nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung anderweitig zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand beschließt insbesondere über:
1. das Verfahren beim Abschluss von Fischereipacht- und Fischereierlaubnisverträgen sowie darüber, welche Gewässer oder Gewässerteile durch den Abschluss von Fischereipachtverträgen und welche durch den Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen genutzt werden sollen,
2. die Art der fischereilichen Nutzungen in Gewässern und Gewässerteilen,
3. die Bestellung von Sachverständigen,
4. die Aufstellung des Haushaltsplanes,
5. die Aufstellung der Jahresrechnung,
6. die Ausschüttung der Erträge an die einzelnen Mitglieder,
7. die Festsetzung und Fortführung des Mitgliederverzeichnisses,
8. die Feststellung von Umlagen der einzelnen Mitglieder,
9. die Geschäftsordnung für Vorstand und Geschäftsführung.
10. den Abschluss der Anstellungsverträge mit dem Geschäftsführer und weiterem Personal der Geschäftsführung.
§ 13 Aufgaben des Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende hat die Beschlüsse der Genossenschaftsorgane vorzubereiten und durchzuführen. Insbesondere obliegt ihm:
1. die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes und der Genossenschaftsversammlungen,
2. die Ausführung des Haushaltsplans,
3. die Überwachung der Geschäfts- und Kassenführung.
(2) Schriftliche Erklärungen des Vorsitzenden verpflichten die Fischereigenossenschaft nur, wenn sie neben seiner Unterschrift die seines Stellvertreters oder eines weiteren Vorstandsmitgliedes tragen, bzw. auf einer Vorstandssitzung beschlossen worden sind.
(3) Der Vorsitzende ist Dienstvorgesetzter aller Bediensteten der Geschäftsführung. Er stellt sie ein und entlässt sie.
§ 14 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
(1) Der Haushaltsplan enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein.
(2) Zum Ende des Haushaltsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen, die den Rechnungsprüfern zur Prüfung und der Genossenschaftsversammlung zur Entlastung des Vorstandes vorzulegen ist.
(3) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gelten die gemeinderechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend.
§ 15 Ausschüttungen
Die Einnahmen der Fischereigenossenschaft sind, soweit sie nicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder nach Maßgabe des Haushaltsplans zu Rücklagen zu verwenden sind, an die Mitglieder auszuschütten. Sie sind bis zu ihrer Verwendung verzinslich anzulegen.
§ 16 Umlagen
Von den Mitgliedern dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn dies zum Ausgleich des Haushaltsplans unabweisbar notwendig ist.
§ 17 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Fischereigenossenschaft erfolgen schriftlich an die Genossen sowie die Aufsichtsbehörden.
§ 18 Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach ihrer Genehmigung durch die Untere Fischereibehörde als Aufsichtsbehörde mit Bekanntmachung in Kraft.